Förderung

Die Stiftung Naturschutz Thüringen fördert satzungsgemäß Projekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen. Die Förderung erfolgt durch finanzielle Zuschüsse. Die Stiftung Naturschutz Thüringen vergibt Zuwendungen auf der Grundlage zweier Förderprogramme.

Seit Beginn der Fördertätigkeit der Stiftung wurden bisher insgesamt ...

...  bewilligt.

... Naturschutz-Projekte bewilligt.

... ausbezahlt.

Kontakt

Karin Jäger
Förderungen
Karin Jäger

Förderungen

  • Beratung bei der Antragsstellung
  • Betreuung von Antragsstellern und Zuwendungsempfängern
  • formale Prüfung von Förderanträgen

Darüber hinaus werden Maßnahmen der Umweltbildung sowie Forschungsmaßnahmen unterstützt. Eine besondere Rolle nehmen Vorhaben am und zum Grünen Band Thüringen ein, die im Sinne des Schutzzweckes des Nationalen Naturmonuments Grünes Band Thüringen erfolgen.

Unsere Förderrichtlinien geben Ihnen umfassende Auskunft über die förderfähigen Maßnahmen, Antragsteller, Regionen und weitere Förderbedingungen. Diese finden Sie im Downloadbereich auf der jeweiligen Seite des Förderprogramms.  Weitere Informationen zu unserem Antragsverfahren können Sie den häufig gestellten Fragen und Antworten entnehmen.

Wichtige Fragen und Antworten zu unseren Förderprogrammen

  • Was kann ich bei der Stiftung Naturschutz Thüringen (SNT) fördern lassen?

    Kurz gesagt: Naturschutz und Artenvielfalt in ganz Thüringen und dazu Erinnerungskultur am Grünen Band Thüringen.

    Für die genauen Regelungen zu möglichen Förderbereichen gibt es zu jedem Förderprogramm eine Förderrichtlinie. Die SNT betreibt zwei Förderprogramme. Die beiden Förderrichtlinien finden Sie auf den jeweilgen Seiten der Förderprogramme.

  • Welche Förderprogramme bietet die Stiftung an?

    Bei der Stiftung Naturschutz Thüringen gibt es zwei Förderprogramme:

    • Das allgemeine Förderprogramm der SNT  wendet sich in erster Linie an Institutionen, Verbände und Vereine. Inhaltlich werden Maßnahmen aus Landschaftspflege, Artenschutz, Forschung und Umweltbildung finanziert. Dazu kommen Inhalte im Rahmen unserer Trägerschaft des Nationalen Naturmonuments "Grünes Band Thüringen".
    • Das zweite Förderprogramm heißt „Naturschutz beginnt vor der Haustür“ und richtet sich vor allem an Privatpersonen, Vereine und Gemeinden. Hier fördert die SNT Bestrebungen von Bürgern, ihr Wohn- und Arbeitsumfeld naturnah und artenvielfältig zu gestalten.
  • Wie sieht eine Förderung aus?

    Förderungen der Stiftung Naturschutz Thüringen bestehen aus finanziellen Zuschüssen zu den Aufwendungen, die erforderlich sind, um ein Projekt umzusetzen.

  • Was ist ein Projekt?

    Ein Projekt ist eine inhaltlich, zeitlich und örtlich begrenzte Maßnahme mit klar definiertem Ziel.

  • Fördert die SNT auch den Betrieb oder Aufbau von Einrichtungen, die Durchführung von Programmen und dergleichen?

    Nein, solche Förderungen sind bei der SNT nicht möglich. SNT-Förderungen sind auf generell auf Projekte beschränkt.

  • Wie komme ich an eine Förderung?

    Über die Vergabe von Förderungen wird auf Grundlage eines formalen schriftlichen Antrages entschieden. Die Antragsformulare unterscheiden sich je nach Förderprogramm. Die beiden Förderrichtlinien finden Sie auf den jeweilgen Seiten der Förderprogramme.

  • Das ist ein ziemlich langes Antragsformular und die Förderrichtlinien sind auch eine Menge Lesestoff. Geht das auch einfacher?

    Leider nein. Wir sind uns bewusst, dass die Antragsstellung mit einem nicht unerheblichen Lese-/Recherche- und Ausfüllaufwand verbunden ist. Sehen Sie das Formular als Leitfaden und Checkliste an! So ist gewährleistet, dass sowohl von Ihnen wie auch von uns nichts Wesentliches übersehen wird. Auch die spätere Ausführung und Abrechnung eines Förderprojekts der SNT fordert von Ihnen einen nicht zu unterschätzenden Dokumentationsaufwand. Darüber sollten Sie sich im Vorfeld bereits klar werden.

  • Woher rührt der vergleichsweise hohe zu betreibende Aufwand für Antragstellung und Abrechnung?

    Wir sind eine Stiftung öffentlichen Rechts und die Landesnaturschutzstiftung des Freistaats Thüringen. In dieser Eigenschaft gelten für uns die gleichen Rechtsgrundlagen für die Verausgabung von Mitteln, wie für die öffentliche Hand. Das einzuhaltende Regelwerk ist umfangreich und reicht vom Verwaltungs- über Vergaberecht bis hin zur Landeshaushaltsordnung. Entsprechend umfangreich ist der Regelungs- und Dokumentationsaufwand. Glauben Sie uns – wenn es einfacher ginge, wir wären sofort dabei.

    Wir können Ihnen den Aufwand, sich zu unseren Förderbedingungen zu belesen, nicht abnehmen. Sollten Sie aber eine Frage zu dem was Sie gelesen haben, haben, können Sie diese jederzeit stellen.

  • Wie hoch ist der Betrag, den ich von der Stiftung als Förderung bekommen kann?

    Das hängt von mehreren Faktoren ab.

    Sie bekommen generell von uns nur Geld für die finanziellen Ausgaben, die Ihnen selbst durch das Projekt entstehen und die wir als zuwendungsfähig anerkennen. Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die aus unserer Sicht erforderlich sind, um das Projektziel zu erreichen und die nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen sind.

     

    Generell finanzieren wir auch niemals das gesamte Projekt. Von Ihnen muss stets ein Eigenanteil an der Projektumsetzung beigesteuert werden. Dieser Eigenanteil kann aus eigener Arbeitsleistung (z.B. bei Landschaftspflegeprojekten, Veranstaltungen oder Forschungen) oder aus eigener finanzieller Beteiligung (z.B. bei Grundstückserwerb) bestehen. Es geht auch beides, Eigenleistung und Eigenmittel.

     

    In unserem allgemeinen Förderprogramm beträgt die Bagatellgrenze 1000 Euro. D.h. eine Förderung kommt nur in Frage, wenn die finanziellen Ausgaben des Projektes unter Berücksichtigung der Zuwendungsfähigkeit der Kostenart und des zu erbringenden Eigenanteils mindestens 1000 Euro beträgt.

    Die Höhe des Förderbetrages ergibt sich also aus der Gesamthöhe der Projektaufwendungen

    • abzüglich Ihres Eigenanteils (bestehend aus Leistung oder Geld oder beidem),
    • abzüglich Kürzungen wegen nicht gegebener Zuwendungsfähigkeit der Kostenart,
    • abzüglich eventueller Förderungen von anderen Stellen,
    • abzüglich eventueller Einnahmen aus dem Projekt (z.B. Teilnahmegebühren bei Veranstaltungen oder Verkaufserlösen bei Streuobst)

    Das klingt kompliziert, aber unser Antragsformular nimmt Ihnen eine ganze Reihe der anzustellenden Berechnungen ab.

  • Wer kann mich bei der Planung meines Projektes beraten?

    Für die Planung Ihres Projektes sind Sie zuständig, so wie es im Ausführungsfall auch in Ihrer Verantwortung liegt, das Projekt umzusetzen. Unsere Aufgabe ist es, das Projekt, wie Sie es geplant haben, zu beurteilen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob wir das Projekt für förderwürdig und Sie für fähig halten, es fachlich und formal korrekt durchzuführen und abzurechnen. Holen Sie sich also jeden Rat, den Sie benötigen für die Planung ein, z.B. bei Naturschutz- oder Landschaftspflegeverbänden, bei Gartenplanern oder Artenexperten. Wenn Sie in der Planung Fragen zur Förderung haben, sind Sie natürlich bei uns richtig. Rufen Sie uns an: 0361-573931210

  • Wer entscheidet über die Förderung?

    Ihr Antrag wird zunächst formal auf Vollständigkeit der Angaben und Anlagen und auf Schlüssigkeit geprüft. Dann wird die naturschutzfachliche Wertigkeit Ihres Vorhabens bewertet. Bei einem positiven Ergebnis dieser Prüfung entscheidet der Geschäftsführer über die Bewilligung des Antrags.

  • Wie lange dauert die Antragsprüfung? Wann kann ich mit einem Bescheid rechnen?

    Wir bemühen uns, innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang einen Bescheid zu erstellen. Sollten die Mittel allerdings knapp sein, sammeln wir die Anträge bis zu einem bestimmten  Termin und entscheiden dann im Vergleich, welche Vorhaben gefördert werden oder nicht.

  • Ich möchte mein Grundstück naturnah umgestalten. Kann ich das gefördert bekommen?

    Bei einem Grundstück im Siedlungsbereich (d.h. mindestens drei Viertel der Grenze des Grundstücks muss in der Ortslage sein bzw. an bebautes Gebiet angrenzen) können Sie je nachdem, was Sie dort vorhaben, in unserem Förderprogramm „Naturschutz beginnt vor der Haustür“ eine Förderung beantragen.

    Befindet sich das Grundstück woanders, also nicht im Siedlungsbereich, dann besteht eine Förderfähigkeit im allgemeinen Förderprogramm der SNT, wenn es sich um ein geschütztes oder schützenswertes Areal handelt und andere Landesförderungen nicht greifen. Genaueres dazu regelt die Förderrichtlinie.

  • Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für eine Förderung durch die SNT?

    Die Vergabe von Förderungen durch die Stiftung Naturschutz Thüringen erfolgt auf der Grundlage bestimmter Gesetze und Verordnungen.

    Auch die Empfänger von Förderungen müssen sich an Gesetze und Verordnungen halten bzw. diese beachten.
    Welche das sind, ist im Förderscheid festgelegt. Diese sind im Folgenden dargestellt. Alle aufgeführten Hinweise sind sorgfältig recherchiert und verlinkt. Die Stiftung Naturschutz Thüringen übernimmt jedoch keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der hinterlegten Inhalte und empfiehlt im Bedarfs- oder Zweifelsfall die Durchführung eigener Recherche.

    Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung

    ANBestP
    https://www.gfaw-thueringen.de/assets/uploads/general/Foerderprogramme/AN-Best-P-190101.pdf

    Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
    ANBestGK
    https://www.gfaw-thueringen.de/assets/uploads/general/Foerderprogramme/AN-Best-Gk-190101.pdf


    Inventarisierung

    Bundesministerium für Finanzen
    AfA-Tabellen
    https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html


    Rückforderung der Zuwendung

    Verwaltungsvorschrift zu ThürLHO §44, Abs. 1 Nr. 8 der VV

    https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/VVTH-VVTH000008219

    https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/VVTH-VVTH000008219/format/xsl/part/F/anchor/gesivz9?oi=K76TGA4MTw&sourceP=%7B%22source%22%3A%22SameDoc%22%7D


    Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

    § 48 ThürVwVfG: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VwVfGTH2014pP48

     § 49 ThürVwVfG: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VwVfGTH2014pP49

    § 49 a ThürVwVfG: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-VwVfGTH2014pP49a
     

    Grunderwerb - Dienstbarkeiten

    Bürgerliches Gesetzbuch
    § 1090 BGB
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1090.html


    Subventionen

    Strafgesetzbuch (Subventionsbetrug)
    § 264
    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html

    Subventionsgesetz
    § 3 SubvG
    https://www.gesetze-im-internet.de/subvg/__3.html